§ 79 GWO Niederschrift und Wahlakt der Wahlbehörde

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

 1.

Die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages;

 2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie die Vertrauenspersonen gemäß § 16 Abs. 4 und der anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen;

 3.

Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen;

 4.

die Anzahl der übernommenen und an die wählenden Personen ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

 5.

die Namen der Wahlkartenwähler;

 6.

die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von wählenden Personen;

 7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 60 Abs. 3);

 8.

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten;

 9.

die Zahl der gemäß § 55 Abs. 4 Z. 4 nicht einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes;

10.

die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden;

11.

die Zahl der von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts;

12.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen;

13.

wenn die gemäß Z 11 zu beurkundende Zahl abzüglich der nach Z 10 zu beurkundeten Zahl nicht mit der gemäß Z 12 anzuwendenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung;

14.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 5 und 6, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

15.

die von den einzelnen wahlwerbenden Personen erreichte Anzahl an Vorzugsstimmen;

16.

Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

4.

die nicht benötigten Stimmzettel;

5.

Empfangsbestätigung für übergebene Wahlunterlagen gemäß § 70 Abs. 4;

6.

die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß § 55 Abs. 4 Z. 4 nicht einzubeziehenden und die gemäß § 77 Abs. 4 auszuscheidenden Wahlkarten;

7.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

8.

die gültigen Stimmzettel, die, je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen (§ 78 Abs. 1), in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

9.

Vorzugsstimmenprotokolle;

10.

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39a Abs. 2 und 3.

(4) Die Niederschriften der Wahlbehörden sind hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben. Die Niederschriften samt ihren Beilagen sind von den Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleitern verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu überbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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