(1) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in die neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden obliegt der Bezirkswahlleiterin/dem Bezirkswahlleiter.
(2) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 82 nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(3) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (§ 42) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 49). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sowie des § 6 Abs. 3, § 13, § 15, § 17 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der örtlichen Wahlbehörden sind an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019
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