§ 16 GWO Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in die neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden obliegt der Bezirkswahlleiterin/dem Bezirkswahlleiter.

(2) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 82 nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (§ 42) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 49). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sowie des § 6 Abs. 3, § 13, § 15, § 17 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der örtlichen Wahlbehörden sind an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 GWO
§ 17 GWO