§ 16 GWO Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in den übrigendie neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden obliegt bei den Bezirkswahlbehörden der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlleiterin/dem Bezirkswahlleiter.

(32) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden auf Grundaufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 82 nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(43) Hat eine Partei gemäß Abs. 32 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der WahlWahlbewerbung (§ 42) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei einenkeinen Wahlvorschlag nicht einbringt (§ 42) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 49). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, derAbs. 1 und 4 sowie des §§ 13§ 6 Abs. 3, 15§ 13, 16 Abs. 1§ 15, 2 und 5, des § 17 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 sinngemäß Anwendung.

(54) Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Landeswahlbehördeörtlichen Wahlbehörden sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung, die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden an der Amtstafel der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde und die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 20.09.2019

(1) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in den übrigendie neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden obliegt bei den Bezirkswahlbehörden der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlleiterin/dem Bezirkswahlleiter.

(32) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden auf Grundaufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 82 nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(43) Hat eine Partei gemäß Abs. 32 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der WahlWahlbewerbung (§ 42) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei einenkeinen Wahlvorschlag nicht einbringt (§ 42) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 49). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, derAbs. 1 und 4 sowie des §§ 13§ 6 Abs. 3, 15§ 13, 16 Abs. 1§ 15, 2 und 5, des § 17 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 sinngemäß Anwendung.

(54) Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Landeswahlbehördeörtlichen Wahlbehörden sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung, die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden an der Amtstafel der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde und die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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