§ 42 GWO Gemeindewahlvorschlag

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen; § 94 ist nicht anzuwenden. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die wahlwerbende Partei hiervon zu informieren und dieser über deren Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens fünf, in Gemeinden mit 1.001 bis 3.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens zehn, in Gemeinden mit 3.001 bis 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens 15 und in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens 20 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag ist die ausgefüllte und eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärung (Muster Anlage 3) anzuschließen. Die Unterstützungserklärung, die nur für eine der wahlwerbenden Parteien abgegeben werden darf, hat den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie die Bezeichnung der unterstützten wahlwerbenden Partei zu enthalten.

(3) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

           die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen wahlwerbenden Personen, als in der Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit, des Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde der wahlwerbenden Person; Geburtsdatum, Beruf, Adresse), die die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss;

3.

die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person (Familien- oder Nachnamens und Vornamens,, Beruf, Wohnungsanschrift);

4.

die gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterschriften der wahlberechtigten Personen.

(4) In den Wahlvorschlag darf eine wahlwerbende Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der die wahlwerbende Person aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

Bei wahlwerbenden Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht in Folge einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bzw. der letzte Wohnsitz im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass die wahlwerbende Person nach dem Recht dieses Staates wählbar ist.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Gemeindewahlvorschläge unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 49 veröffentlichten Gemeindewahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde ungesäumt zu berichten.

(6) Wird innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 als nicht eingebracht anzusehen, so gilt der im Amt befindliche Gemeinderat mit dem Ablauf des Wahltages als aufgelöst. In diesem Fall ist eine/ein von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung
des § 103 Abs. 2 bis 6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967 Regierungskommissärin/Regierungskommissär zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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