§ 44 GWO Zustellungsbevollmächtigte Person

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese nicht zu oder ist sie nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten wahlwerbenden Personen unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer wahlwerbenden Person des Wahlvorschlages, die die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde vertreten kann.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Person anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Person der Partei.

In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
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