Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
0 Kommentare zu § 36 GWO