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Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich nach Abschluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich nach Abschluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019