§ 36 GWO Bekanntgabe der endgültigen Anzahl der wahlberechtigten Personen

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich nach Abschluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich nach Abschluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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