Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Die Gemeinden haben die Anzahl der in das WählerInnenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, vor Auflegung des WählerInnenverzeichnisses, spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
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