(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.
(3) Wahlberechtigte Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(4) Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
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