§ 48 GWO Gemeindewahlvorschläge mit gleichen wahlwerbenden Personen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Wenn sie sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der ihren Namen trägt, belassen.

In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 GWO
§ 49 GWO