(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des § 22 erfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Wenn alle Beisitzerinnen/Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Z. 1) auf Grund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, darf eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in den Gemeinderat nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019
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