(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Waren größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden anlässlich der letzten Nationalrats- oder Landtagswahl zur Erleichterung der Durchführung der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt, so gilt diese Wahlsprengeleinteilung auch für die Durchführung der Gemeinderatswahlen am Wahltag. Wahlort ist in diesem Fall der zuständige Wahlsprengel. Neue Wahlsprengel können von der Gemeindewahlbehörde errichtet werden, wenn sich die bisherige Sprengeleinteilung als unzweckmäßig erwiesen hat oder wichtige Gründe für die Schaffung eines neuen Wahlsprengels vorliegen.
(3) Wenn seit der letzten Nationalrats- oder Landtagswahl Gebietsänderungen vorgenommen wurden, so wird die Wahlsprengeleinteilung von der Gemeindewahlbehörde bestimmt.
(4) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen und dem dort wohnhaften Personal dieser Anstalten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für diese Anstalten einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten.
(5) Um denjenigen Personen, die eine Wahlkarte nach § 38 Abs. 2 besitzen, die Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Personen, die im Besitz einer solchen Wahlkarte sind, besucht werden können.
(6) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 wählenden Personen bedarf in allen Fällen der Zustimmung der Bezirkswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
(7) Von der Sprengeleinteilung ist die Bezirkswahlbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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