§ 2 GWO Begriffsbestimmungen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1.

Briefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.

2.

wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

3.

wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.

4.

wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.

5.

Migrantinnen/Migranten: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen bzw. staatenlos sind.

6.

Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

In Kraft seit 05.09.2014 bis 31.12.9999
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