§ 2 GWO Begriffsbestimmungen

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

1.

Briefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.

2.

wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

3.

wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.

4.

wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.

5.

Migrantinnen/Migranten: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen bzw. staatenlos sind.

6.

Wahltag: Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetaggesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 04.07.2009 bis 04.09.2014

1.

Briefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.

2.

wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

3.

wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.

4.

wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.

5.

Migrantinnen/Migranten: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen bzw. staatenlos sind.

6.

Wahltag: Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetaggesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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