§ 56 GWO Wahlzeuginnen/Wahlzeugen

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginneneine Wahlzeugin/Wahlzeugenein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des § 22 erfüllenerfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag, durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des WahllokalsWahllokales der WahlbehördeWahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Wenn alle Beisitzerinnen/Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Z. 1) auf Grund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kanndarf eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in den Gemeinderat nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) DenDie Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht einsind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 20.09.2019

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginneneine Wahlzeugin/Wahlzeugenein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des § 22 erfüllenerfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag, durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des WahllokalsWahllokales der WahlbehördeWahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Wenn alle Beisitzerinnen/Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Z. 1) auf Grund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kanndarf eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in den Gemeinderat nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) DenDie Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht einsind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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