§ 59 GWO Wahlkuverts

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Für die Wahl sind einheitliche, gummierte und undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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