(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 50 bis 52 sind hierbei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Stimmabgabe bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Pfleglinge unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen können.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 38 und 40 sowie §§ 63 und 66 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
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