(1) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 62 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtlichen Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 1 und 2.
(2) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.
(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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