§ 69 GWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten wahlberechtigten Personen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 67) sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.

In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
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