§ 78 GWO Ermittlung der Vorzugsstimmen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Partei die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 73 nach

1.

Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person und

2.

Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person zu ordnen.

(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens oder der Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.

(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.

(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 GWO
§ 79 GWO