§ 86 GWO Wahlanfechtung

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der zustellungsbevollmächtigten Person jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet schriftlich Einspruch an die Landeswahlbehörde zu erheben.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von dieser binnen zwei Tagen nach Einlangen der Landeswahlbehörde vorzulegen. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde bzw. das Wahlverfahren nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.

(3) Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und die Verlautbarung des richtigen Ergebnisses zu veranlassen. Gibt die Überprüfung keinen Anlass auf Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(4) Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlbehörde dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlbehörde einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt worden ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat sie die Entscheidung auszusprechen, ob hierdurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben.

(5) Verspätet eingebrachte Einsprüche sind zurückzuweisen.

(6) Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde kann binnen vier Wochen nach ihrer Zustellung beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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