(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der Migrantinnen/Migranten ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.
(2) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht in Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, aus fünf Mitgliedern. In Gemeinden, in denen weniger als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben und auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet wird, besteht dieser aus drei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Migrantinnen/Migranten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.
(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.
0 Kommentare zu § 89 GWO