(1) Wenn die Gemeinderatswahlen und die Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung
1. | die Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben, | |||||||||
2. | das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen, | |||||||||
3. | die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben, | |||||||||
sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020
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