Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 71/2019 bestehenden überörtlichen Wahlbehörden (Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden) bleiben bis zur dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019, bestehenden überörtlichen Wahlbehörden (Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden) bleiben bis zur dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,
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