§ 94 GWO Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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