(1) Der/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörden ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch bettlägerige Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 77 Abs. 3 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 79 Abs. 2 Z 1 bis 7, Abs. 3 Z 1 bis 5 erster Fall sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen wählenden Personen in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019
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