(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität der wählenden Person Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden wählenden Personen nur so lange Einwendung erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig. Der Einspruch und die Entscheidung sind im Abstimmungsverzeichnis ausdrücklich zu vermerken.
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