§ 71 GWO Amtlicher Stimmzettel

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 6) und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie haben die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person der jeweiligen Parteiliste zu enthalten.

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörde den Gemeinden und über die Gemeinde den Sprengelwahlbehörden, entsprechend der endgültigen Zahl der wahlberechtigten Personen im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 5 %, gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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