Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Stundenwerte
(1)Absatz eins,Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Werte je Marktgebiet zu melden:
1.Ziffer einsdie physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse);
2.Ziffer 2die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List;
3.Ziffer 3die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
4.Ziffer 4die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen, getrennt nach Bezug und Lieferung;
5.Ziffer 5die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;
6.Ziffer 6die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.
Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Die Angaben zu Ziffer eins bis Ziffer 3, sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.
(2)Absatz 2,Der Marktgebietsmanager hat jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr für jeden Gastag zu melden:
1.Ziffer einsdie Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) getrennt nach Kauf und Verkauf;
2.Ziffer 2die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen getrennt nach Bezug und Lieferung.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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