Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden
1.Ziffer einszur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen und
2.Ziffer 2für Publikationen und Vorschauen verwendet.
(2)Absatz 2,Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:
1.Ziffer einsBetriebsstatistik; diese hat insbesondere zu umfassen:
a)Litera aden täglichen Lastverlauf und seine Deckung (Leistungsbilanz),
b)Litera bdie Monats- und Jahreswerte der Aufbringung und Verwendung von gasförmigen Energieträgern (Mengenbilanz), auf Jahresbasis die Verwendung zusätzlich getrennt nach Bundesländern,
c)Litera cdie Monats- und Jahreswerte der Produktion,
d)Litera ddie Monats- und Jahreswerte der Speicherbewirtschaftung sowie den täglichen Speicherstand,
e)Litera edie Monats- und Jahreswerte der Importe und Exporte, getrennt nach Nachbarstaaten.
Für unterjährig erfasste Daten sind entsprechende Publikationen von der E-Control zumindest quartalsweise zu erstellen und im Internet in geeigneter Form (insbesondere Tabellen und Grafiken) zu veröffentlichen;
2.Ziffer 2Bestandsstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
a)Litera aden Bestand an Anlagen zur Fernleitung und Verteilung von gasförmigen Energieträgern unter Angabe technischer Kennzahlen, jeweils getrennt nach Netzebenen und technischen Kenngrößen,
b)Litera bden Bestand an Produktionsanlagen unter Angabe technischer Kennzahlen,
c)Litera cden Bestand an Speichern unter Angabe technischer Kennzahlen,
d)Litera ddie Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung getrennt nach Nachbarstaaten;
3.Ziffer 3Marktstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher im Berichtsjahr sowie die Anzahl der Endverbraucher zum Jahresende, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bundesländern,
b)Litera bdie gewichteten Preise, gegliedert nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
c)Litera cdie saisonale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert einerseits nach Bundesländern und nach Verbraucherkategorien sowie andererseits nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
d)Litera ddie Anzahl der Produktwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien,
e)Litera eKonzentrationszahlen der Versorger je Verbraucherkategorie,
c)Litera cdie Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, die Anzahl der letzten Mahnungen, die Anzahl von Abschaltungen und der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung sowie die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler, jeweils untergliedert nach Verbraucherkategorien,
f)Litera fdie zeitliche Entwicklung der Speicherinhalte sowie der Produktionsmengen,
g)Litera gdie saisonale Entwicklung der Preise für Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- bzw. Tageswerten sowie der Durchschnittspreise, der Grenzpreise, der Auf- und Abschläge, des Strukturierungsbeitrages und der Umlage;
h)Litera hdie saisonale Entwicklung der Menge an Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- und Tageswerten.
(3)Absatz 3,Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten, anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Absatz 2, hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten, anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(4)Absatz 4,Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.Bei Auswertungen und Analysen gemäß Absatz 3, ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
(5)Absatz 5,Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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