Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:
1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
2.Ziffer 2die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Versorgern,
3.Ziffer 3die Abgabe an Endverbraucher untergliedert nach Bundesländern.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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