§ 1 GStat-VO 2017 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Erdgasstatistik
- (1)Absatz eins,Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 15 Abs. 2 zu veröffentlichen.Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.
- (3)Absatz 3,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1.Ziffer einsTages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an gasförmigen Energieträgern (Betriebsstatistik);
- 2.Ziffer 2Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
- 3.Ziffer 3Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik).
§ 2 GStat-VO 2017 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
- 2.Ziffer 2„Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
- 3.Ziffer 3„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
- 4.Ziffer 4“Arbeitsgasvolumen“ jener Teil des Speichervolumens, der von Speicherunternehmen vermarktet wird;
- 5.Ziffer 5„Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
- 6.Ziffer 6„Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
- 7.Ziffer 7„bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabgabe und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
- 8.Ziffer 8„biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
- 9.Ziffer 9„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
- 10.Ziffer 10„Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
- a)Litera aein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
- b)Litera bein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
- c)Litera cein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrechterhalten zu können,
Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen sind gesondert vom Eigenverbrauch anzugeben; - 11.Ziffer 11„Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
- 12.Ziffer 12„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
- 13.Ziffer 13„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
- 14.Ziffer 14„Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
- 15.Ziffer 15„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
- 16.Ziffer 16„Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
- 17.Ziffer 17„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
- 18.Ziffer 18„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
- 19.Ziffer 19„Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
- 20.Ziffer 20„Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
- 21.Ziffer 21„Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist, entnommen oder weitergeleitet wurde;
- 22.Ziffer 22„Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 – GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;
- 23.Ziffer 23„Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
- 24.Ziffer 24„öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
- 25.Ziffer 25„Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient. Verschiebungen zwischen Polstergas und Arbeitsgas sind als Teil der Speicherbewegung getrennt anzugeben;
- 26.Ziffer 26„Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
- 27.Ziffer 27„Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
- 28.Ziffer 28„Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
- 29.Ziffer 29„Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Speicherentnahme);
- 30.Ziffer 30„Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt in einem Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 31.Ziffer 31„Speicherstandskorrektur“ jene rechnerisch ermittelten Gasmengen, die dem Ausgleich der monatlichen Speicherbilanz dienen (Differenz zwischen dem aus dem Speicherstand zum Beginn der Erhebungsperiode und der Speicherbewegung ermittelten Speicherstand einerseits und dem tatsächlichen Speicherstand zum Ende der Erhebungsperiode andererseits). Die Umwandlung von Arbeits- in Polstergas bzw. von Polster- in Arbeitsgas ist getrennt anzugeben;
- 32.Ziffer 32„Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 33.Ziffer 33„Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger.
- (2)Absatz 2,Verbraucherkategorien im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer eins„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
- 2.Ziffer 2“Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h haben, sind jeweils getrennt anzugeben. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden. - (3)Absatz 3,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
- (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
- (6)Absatz 6,Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.
§ 3 GStat-VO 2017 Erhebungen
Stundenwerte
- (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:
- 1.Ziffer einsvon den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
- a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher,
- b)Litera bdie Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden; - 2.Ziffer 2vom Verteilergebietsmanager:
- a)Litera adie in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
- b)Litera bdie in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
- c)Litera cdie Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
Die Daten gemäß lit. b und lit. c können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;Die Daten gemäß Litera b und Litera c, können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden; - 3.Ziffer 3von den Netzbetreibern die Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt sowie die Einspeisung biogener Gase;
- 4.Ziffer 4von den Produzenten bzw. den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
- 5.Ziffer 5von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher bzw. Produktionsanlagen sind, jeweils je Speicher.
- (2)Absatz 2,Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.Daten gemäß Absatz eins, sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
§ 4 GStat-VO 2017 Monatswerte
- (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher;
- 2.Ziffer 2den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
- 3.Ziffer 3die Netzverluste einschließlich Messdifferenzen;
- 4.Ziffer 4die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
- 5.Ziffer 5die Einspeisung biogener Gase.
- (2)Absatz 2,Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
- 2.Ziffer 2den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.
- (3)Absatz 3,Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Produktion;
- 2.Ziffer 2den Eigenverbrauch für die Produktion.
- (4)Absatz 4,Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.
§ 5 GStat-VO 2017 Jahreswerte
Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
- 2.Ziffer 2die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Versorgern,
- 3.Ziffer 3die Abgabe an Endverbraucher untergliedert nach Bundesländern.
§ 7 GStat-VO 2017 Marktstatistik
Stundenwerte
- (1)Absatz eins,Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Werte je Marktgebiet zu melden:
- 1.Ziffer einsdie physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse);
- 2.Ziffer 2die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List;
- 3.Ziffer 3die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
- 4.Ziffer 4die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen, getrennt nach Bezug und Lieferung;
- 5.Ziffer 5die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;
- 6.Ziffer 6die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.
Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Die Angaben zu Ziffer eins bis Ziffer 3, sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern. - (2)Absatz 2,Der Marktgebietsmanager hat jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr für jeden Gastag zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) getrennt nach Kauf und Verkauf;
- 2.Ziffer 2die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen getrennt nach Bezug und Lieferung.
§ 8 GStat-VO 2017 Tageswerte
Jeweils für jeden Gastag ist von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern zum Ende des jeweiligen Gastags der Speicherinhalt zu melden.
§ 9 GStat-VO 2017 Monatswerte
Die Netzbetreiber haben jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats die durchgeführten Versorgerwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.
§ 10 GStat-VO 2017 Halbjahreswerte
Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember haben zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Netzbetreiber die mengengewichteten durchschnittlichen Erlöskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
- a)Litera adie Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben,
- b)Litera bdie auf die Systemnutzungsentgelte erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
- c)Litera cdie Umsatzsteuer;
- 2.Ziffer 2die Versorger die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
- a)Litera aden Energiepreis ohne Steuern und Abgaben,
- b)Litera bdie auf den Energiepreis erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
- c)Litera cdie Umsatzsteuer.
Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.
§ 11 GStat-VO 2017 Jahreswerte
- (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs haben zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Netzbetreiber über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus:die Netzbetreiber über die Jahreswerte gemäß Paragraph 5, hinaus:
- a)Litera adie Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der eingeleiteten und durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Versorgern,
- b)Litera bdie Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, getrennt für Aussetzung der Vertragsabwicklung und für Vertragsauflösung, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung von Zählpunkten, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien,
- c)Litera cdie Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien;
- 2.Ziffer 2die Versorger:
- a)Litera adie Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
- b)Litera bdie Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
- c)Litera cdie Anzahl der Zugänge und Abgänge von Zählpunkten jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben,
- d)Litera ddie Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien,die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien,
- e)Litera edie Anzahl der Endverbraucher, bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien.
- (2)Absatz 2,Zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr haben zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Netzbetreiber:
- a)Litera adie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs, Versorgern sowie Bundesländern,
- b)Litera bdie Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien,
- c)Litera cdie Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
- 2.Ziffer 2die Versorger:
- a)Litera adie Anzahl der versorgten Endverbraucher und Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
- b)Litera bdie Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung getrennt nach Verbraucherkategorien.
§ 12 GStat-VO 2017 Durchführung der Erhebungen, Auswertungen und Publikationen
Durchführung der Erhebungen
- (1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
- 1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
- 2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager und der Verteilergebietsmanager;
- 3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
- (2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
- (3)Absatz 3,Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.
- (4)Absatz 4,Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.
§ 13 GStat-VO 2017 Meldepflicht
- (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
- (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind der Betreiber des Virtuellen Handelspunkts, die Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager.
- (3)Absatz 3,Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen des Bezugs gasförmiger Energieträger oder die Zuordnung von Endverbrauchern zu den Verbraucherkategorien und den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke dieser Statistik der E-Control sowie den Versorgern zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate und auf elektronischem Wege (etwa E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
§ 14 GStat-VO 2017 Meldetermine
- (1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.Die Daten gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.
- (2)Absatz 2,Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
§ 15 GStat-VO 2017 Auswertung und Publikationen
- (1)Absatz eins,Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden
- 1.Ziffer einszur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen und
- 2.Ziffer 2für Publikationen und Vorschauen verwendet.
- (2)Absatz 2,Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:
- 1.Ziffer einsBetriebsstatistik; diese hat insbesondere zu umfassen:
- a)Litera aden täglichen Lastverlauf und seine Deckung (Leistungsbilanz),
- b)Litera bdie Monats- und Jahreswerte der Aufbringung und Verwendung von gasförmigen Energieträgern (Mengenbilanz), auf Jahresbasis die Verwendung zusätzlich getrennt nach Bundesländern,
- c)Litera cdie Monats- und Jahreswerte der Produktion,
- d)Litera ddie Monats- und Jahreswerte der Speicherbewirtschaftung sowie den täglichen Speicherstand,
- e)Litera edie Monats- und Jahreswerte der Importe und Exporte, getrennt nach Nachbarstaaten.
Für unterjährig erfasste Daten sind entsprechende Publikationen von der E-Control zumindest quartalsweise zu erstellen und im Internet in geeigneter Form (insbesondere Tabellen und Grafiken) zu veröffentlichen; - 2.Ziffer 2Bestandsstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
- a)Litera aden Bestand an Anlagen zur Fernleitung und Verteilung von gasförmigen Energieträgern unter Angabe technischer Kennzahlen, jeweils getrennt nach Netzebenen und technischen Kenngrößen,
- b)Litera bden Bestand an Produktionsanlagen unter Angabe technischer Kennzahlen,
- c)Litera cden Bestand an Speichern unter Angabe technischer Kennzahlen,
- d)Litera ddie Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung getrennt nach Nachbarstaaten;
- 3.Ziffer 3Marktstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
- a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher im Berichtsjahr sowie die Anzahl der Endverbraucher zum Jahresende, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bundesländern,
- b)Litera bdie gewichteten Preise, gegliedert nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
- c)Litera cdie saisonale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert einerseits nach Bundesländern und nach Verbraucherkategorien sowie andererseits nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
- d)Litera ddie Anzahl der Produktwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien,
- e)Litera eKonzentrationszahlen der Versorger je Verbraucherkategorie,
- c)Litera cdie Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, die Anzahl der letzten Mahnungen, die Anzahl von Abschaltungen und der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung sowie die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler, jeweils untergliedert nach Verbraucherkategorien,
- f)Litera fdie zeitliche Entwicklung der Speicherinhalte sowie der Produktionsmengen,
- g)Litera gdie saisonale Entwicklung der Preise für Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- bzw. Tageswerten sowie der Durchschnittspreise, der Grenzpreise, der Auf- und Abschläge, des Strukturierungsbeitrages und der Umlage;
- h)Litera hdie saisonale Entwicklung der Menge an Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- und Tageswerten.
- (3)Absatz 3,Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten, anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Absatz 2, hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten, anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
- (4)Absatz 4,Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.Bei Auswertungen und Analysen gemäß Absatz 3, ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
- (5)Absatz 5,Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.