§ 4 GStat-VO 2017 Monatswerte

GStat-VO 2017 - Gasstatistikverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher;
    2. 2.Ziffer 2den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
    3. 3.Ziffer 3die Netzverluste einschließlich Messdifferenzen;
    4. 4.Ziffer 4die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
    5. 5.Ziffer 5die Einspeisung biogener Gase.
  2. (2)Absatz 2,Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
    2. 2.Ziffer 2den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.
  3. (3)Absatz 3,Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Produktion;
    2. 2.Ziffer 2den Eigenverbrauch für die Produktion.
  4. (4)Absatz 4,Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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