Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher;
2.Ziffer 2den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
4.Ziffer 4die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
5.Ziffer 5die Einspeisung biogener Gase.
(2)Absatz 2,Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:
1.Ziffer einsdie Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
2.Ziffer 2den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.
(3)Absatz 3,Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:
1.Ziffer einsdie Produktion;
2.Ziffer 2den Eigenverbrauch für die Produktion.
(4)Absatz 4,Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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