Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gegenstand der Erdgasstatistik
(1)Absatz eins,Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 15 Abs. 2 zu veröffentlichen.Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.
(3)Absatz 3,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
1.Ziffer einsTages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an gasförmigen Energieträgern (Betriebsstatistik);
2.Ziffer 2Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
3.Ziffer 3Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik).
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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