Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember haben zu melden:
1.Ziffer einsdie Netzbetreiber die mengengewichteten durchschnittlichen Erlöskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
a)Litera adie Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben,
b)Litera bdie auf die Systemnutzungsentgelte erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
c)Litera cdie Umsatzsteuer;
2.Ziffer 2die Versorger die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
a)Litera aden Energiepreis ohne Steuern und Abgaben,
b)Litera bdie auf den Energiepreis erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
c)Litera cdie Umsatzsteuer.
Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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