Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.Die Daten gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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