§ 83a GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025

Der Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes an den Landtag gerichtete Eingaben auf der Internetseite des Landes Salzburg in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig und dient der Sichtbarmachung der regionalen Interessenslage zum Inhalt der Eingabe.Der Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes an den Landtag gerichtete Eingaben auf der Internetseite des Landes Salzburg in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig und dient der Sichtbarmachung der regionalen Interessenslage zum Inhalt der Eingabe.

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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