Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025
(1)Absatz einsÜber jede Sitzung des Landtages ist eine wörtliche Niederschrift aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die Aufnahme des Protokolls obliegt der Landtagsdirektion.
(3)Absatz 3Die Protokolle bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.
(4)Absatz 4Vor der Genehmigung ist der Entwurf des Protokolls den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zur Durchsicht ihrer Ausführungen durch die Landtagsdirektion zuzuleiten. Diese Durchsicht ist mit der Berechtigung verbunden, Richtigstellungen hinsichtlich sprachlicher Mängel sowie von Schreib- und Zitierfehlern vorzunehmen, wobei jedoch der materielle Inhalt der Rede nicht beeinflusst werden darf. Der Protokollentwurf ist ehestens, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Zuleitung durch die Landtagsdirektion, wieder zurückzustellen. Die Landtagsdirektion hat den gesamten durchgesehenen Protokollentwurf in Reinschrift zu übertragen und den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Landtages, in der die Genehmigung erfolgen soll, zuzuleiten.
(5)Absatz 5Die erfolgte Genehmigung des Protokolls ist auf diesem durch den Präsidenten mit Gegenzeichnung durch einen Schriftführer zu beurkunden.
(6)Absatz 6Die genehmigten Protokolle sind von der Landtagsdirektion nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und in entsprechender Auflage zu vervielfältigen.
(7)Absatz 7Den Protokollen sind in einer weiteren Zusammenfassung als Bestandteil die im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7 angeführten Verhandlungsgegenstände sowie die Berichte der Landesregierung und Anfragebeantwortungen, die schriftlich erstattet werden, beizulegen.Den Protokollen sind in einer weiteren Zusammenfassung als Bestandteil die im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 7 angeführten Verhandlungsgegenstände sowie die Berichte der Landesregierung und Anfragebeantwortungen, die schriftlich erstattet werden, beizulegen.
(8)Absatz 8Die wörtliche Niederschrift über eine Sitzung des Landtages oder über Teile hievon, für die bzw den die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sind gesondert aufzunehmen. Die Genehmigung eines solchen Protokolls erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Solche Protokolle sind nicht Bestandteil der vervielfältigten Protokolle (Abs 6); sie sind von der Landtagsdirektion gesondert aufzubewahren.Die wörtliche Niederschrift über eine Sitzung des Landtages oder über Teile hievon, für die bzw den die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sind gesondert aufzunehmen. Die Genehmigung eines solchen Protokolls erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Solche Protokolle sind nicht Bestandteil der vervielfältigten Protokolle (Absatz 6,); sie sind von der Landtagsdirektion gesondert aufzubewahren.
(9)Absatz 9Ab der Genehmigung des Protokolls hat der Präsident jeder Person darin während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu geben. Dies gilt nicht in Bezug auf Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen des Landtages oder über solche Teile von Sitzungen oder in Bezug auf Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen). Ebenso kann unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs 5 in die Beilagen zum Protokoll gemäß Abs 7 Einsicht genommen werden. Der Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes die Protokolle öffentlicher Sitzungen im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Nach Abgabe der Protokolle und Beilagen an das Landesarchiv gelten für die Einsichtgewährung die dort geltenden Regelungen.Ab der Genehmigung des Protokolls hat der Präsident jeder Person darin während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu geben. Dies gilt nicht in Bezug auf Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen des Landtages oder über solche Teile von Sitzungen oder in Bezug auf Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen). Ebenso kann unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 5, in die Beilagen zum Protokoll gemäß Absatz 7, Einsicht genommen werden. Der Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes die Protokolle öffentlicher Sitzungen im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Nach Abgabe der Protokolle und Beilagen an das Landesarchiv gelten für die Einsichtgewährung die dort geltenden Regelungen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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