§ 81 GO-LT § 81

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein darauf gerichteter Antrag kann von jedem Mitglied des Landtages bis zur nächsten auf die Ablehnung der Anfragebeantwortung udgl folgenden Sitzung des Landtages gestellt werden. Wird ein solcher Antrag in der Sitzung, in der die Beantwortung der Anfrage abgelehnt worden ist, beschlossen, kann das befragte Mitglied der Landesregierung entweder noch in der gleichen Sitzung oder binnen einer Woche danach schriftlich antworten.

(2) Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes) ist auch gegenüber dem Landtag und auch im Rahmen der Tätigkeit des Landtages, und zwar selbst dann, wenn Informationen in Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung bekannt werden, zu wahren.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 80 GO-LT
§ 81a GO-LT