Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025
(1)Absatz einsDie Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein darauf gerichteter Antrag kann von jedem Mitglied des Landtages bis zur nächsten auf die Ablehnung der Anfragebeantwortung udgl folgenden Sitzung des Landtages gestellt werden. Wird ein solcher Antrag in der Sitzung, in der die Beantwortung der Anfrage abgelehnt worden ist, beschlossen, kann das befragte Mitglied der Landesregierung entweder noch in der gleichen Sitzung oder binnen einer Woche danach schriftlich antworten. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein darauf gerichteter Antrag kann von jedem Mitglied des Landtages bis zur nächsten auf die Ablehnung der Anfragebeantwortung udgl folgenden Sitzung des Landtages gestellt werden. Wird ein solcher Antrag in der Sitzung, in der die Beantwortung der Anfrage abgelehnt worden ist, beschlossen, kann das befragte Mitglied der Landesregierung entweder noch in der gleichen Sitzung oder binnen einer Woche danach schriftlich antworten.
(2)Absatz 2Datenschutzrechtliche Regelungen sind auch gegenüber dem Landtag und auch im Rahmen der Tätigkeit des Landtages, und zwar selbst dann, wenn Informationen in Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung bekannt werden, zu wahren.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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