§ 87 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Anwendung der Ordnungsbestimmungen auf die

Verhandlungen der Ausschüsse

 

§ 87

 

Die §§ 84 bis 86 finden sinngemäß auch hinsichtlich der Verhandlungen der Ausschüsse mit der Maßgabe Anwendung, dass beim "Ruf zur Sache" und beim "Ruf zur Ordnung" an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende des Ausschusses tritt und dass im Fall des § 86 Abs 1 der Vorsitzende des Ausschusses dem Präsidenten vom Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen hat.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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