§ 89a GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.07.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landtag, seine Organe und Mitglieder sowie der Richter des Landesgerichts Salzburgs gemäß § 7 Abs 1 LTUA-VO sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung des Landes im Rahmen der Europäischen Integration zu verarbeiten.Der Landtag, seine Organe und Mitglieder sowie der Richter des Landesgerichts Salzburgs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LTUA-VO sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung des Landes im Rahmen der Europäischen Integration zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 DSGVO ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung des Landes im Rahmen der Europäischen Integration zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, DSGVO ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung des Landes im Rahmen der Europäischen Integration zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung des Landes im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Verantwortlicher (Art 4 Z 7 DSGVO) für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, seiner Organe und Mitglieder sowie des Richters des Landesgerichts Salzburg gemäß § 7 Abs 1 LTUA-VO, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, seiner Organe und Mitglieder sowie des Richters des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LTUA-VO, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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