§ 96 GO-LT § 96

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die nach § 20 Abs 1 vom Landtag zu wählenden Ausschüsse bestehen aus zehn Mitgliedern, die sich auf die im Landtag vertretenen Parteien wie folgt verteilen:

Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) 4

Österreichische Volkspartei (ÖVP) 4

Die Freiheitlichen (FPÖ) 1

Die Grünen 1.

(2) Abs 1 tritt mit 22. April 2009 in Kraft und mit Ende der 14. Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages außer Kraft.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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