§ 89d GO-LT (Verfassungsbestimmung)

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§§ 35a ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die VerarbeitungenDas Parlamentarische Datenschutzkomitee (Paragraphen 35 a, ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen

  1. 1.Ziffer einsdes Landtages einschließlich seines Präsidenten, seiner Organe und Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie des Richters des Landesgerichts Salzburg gemäß § 7 Abs 1 LTUA-VO,des Landtages einschließlich seines Präsidenten, seiner Organe und Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie des Richters des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LTUA-VO,
  2. 2.Ziffer 2im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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