§ 85 GO-LT § 85

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Weicht ein Redner in den Verhandlungen des Landtages vom Gegenstand der Verhandlung ab, so hat ihm der Präsident den “Ruf zur Sache” zu erteilen.

(2) Nach dem dritten “Ruf zur Sache” kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. Weicht ein Redner auf Grund einer späteren Wortmeldung neuerlich vom Verhandlungsgegenstand ab, kann ihm der Präsident das Wort sofort mit der Wirkung entziehen, dass weitere Wortmeldungen dieses Redners zum selben Verhandlungsgegenstand nicht mehr anzunehmen sind.

(3) Wenn ein Mitglied des Landtages oder ein sonstiger Teilnehmer bei den Verhandlungen des Landtages den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den “Ruf zur Ordnung” aus.

(4) Der Präsident kann in diesem Fall (Abs. 3) dem Redner auch das Wort entziehen. Wenn sich derselbe Redner auf Grund einer späteren Wortmeldung neuerlich derart verhält, kann ihm der Präsident das Wort mit der Wirkung entziehen, dass weitere Wortmeldungen dieses Redners zu allen weiteren Verhandlungsgegenständen der Sitzung des Landtages nicht mehr anzunehmen sind.

(5) Jedes Mitglied des Landtages oder der Landesregierung, das an der Verhandlung teilnimmt, kann vom Präsidenten den “Ruf zur Sache” oder den “Ruf zur Ordnung” verlangen. Diesem Verlangen zu entsprechen, liegt im Ermessen des Präsidenten.

(6) Falls ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung durch seine Rede Anlass für einen Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Ende derselben Sitzung des Landtages oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 84 GO-LT
§ 86 GO-LT