§ 79 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder

einzelne ihrer Mitglieder

 

§ 79

 

(1) Jede Landtagspartei ist berechtigt, an die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung unmittelbar Begehren um Auskunft über die im § 74 Abs 1 genannten Angelegenheiten zu richten. Das Begehren muss die eigenhändige Unterschrift des Begehrenstellers, bei Landtagsklubs des Klubvorsitzenden und bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters enthalten. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es gleichzeitig mit der Zuleitung als Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder an das befragte Mitglied der Landesregierung (§ 74 Abs 1) den anderen Landtagsparteien bekannt zu geben hat.

 

(2) Der Befragte hat dem Auskunftsbegehren längstens binnen sechs Wochen ab Zustellung zu entsprechen oder aber die Erledigung unter Angabe der Gründe (zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) abzulehnen. Die Auskunft ist an den Präsidenten zu übermitteln, der je eine Ausfertigung hievon an die Landtagsparteien weiterzuleiten hat. Dies gilt auch für die Ablehnung der Erledigung des Auskunftsbegehrens.

 

(3) Soweit in den Abs 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, finden die §§ 74, 75 und 76 mit Ausnahme des zweiten Satzes sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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