§ 79 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025
  1. (1)Absatz einsJede Landtagspartei ist berechtigt, an die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung unmittelbar Begehren um Auskunft über die im § 74 Abs. 1 genannten Angelegenheiten zu richten. Das Begehren muss die eigenhändige Unterschrift des Begehrenstellers, bei Landtagsklubs des Klubvorsitzenden und bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters enthalten. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es gleichzeitig mit der Zuleitung als Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder an das befragte Mitglied der Landesregierung (§ 74 Abs. 1) den anderen Landtagsparteien bekannt zu geben hat.Jede Landtagspartei ist berechtigt, an die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung unmittelbar Begehren um Auskunft über die im Paragraph 74, Absatz eins, genannten Angelegenheiten zu richten. Das Begehren muss die eigenhändige Unterschrift des Begehrenstellers, bei Landtagsklubs des Klubvorsitzenden und bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters enthalten. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es gleichzeitig mit der Zuleitung als Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder an das befragte Mitglied der Landesregierung (Paragraph 74, Absatz eins,) den anderen Landtagsparteien bekannt zu geben hat.
  2. (2)Absatz 2Der Befragte hat dem Auskunftsbegehren längstens binnen sechs Wochen ab Zustellung zu entsprechen oder aber die Erledigung unter Angabe der Gründe (zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen) abzulehnen. Die Auskunft ist an den Präsidenten zu übermitteln, der je eine Ausfertigung hievon an die Landtagsparteien weiterzuleiten hat. Dies gilt auch für die Ablehnung der Erledigung des Auskunftsbegehrens.
  3. (3)Absatz 3Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, finden die §§ 74, 75 und 76 sinngemäß Anwendung.Soweit in den Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, finden die Paragraphen 74,, 75 und 76 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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