§ 77 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen) abzulehnen. Im Fall einer Beauftragung gemäß § 74 Abs. 1 vorletzter Satz verlängert sich die Frist um eine Woche. Auch bei einer mündlichen Antwort ist eine schriftliche Ausfertigung der Anfragebeantwortung dem Präsidenten vor der Sitzung, in der die Beantwortung vorgenommen werden soll, zu übermitteln. Dieser hat Ausfertigungen der Anfragebeantwortung unverzüglich an die Landtagsparteien und eine Ausfertigung an den Anfragesteller weiterzuleiten. Der Anfragesteller kann bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung verlangen, dass die Antwort mündlich gegeben wird.Der Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen) abzulehnen. Im Fall einer Beauftragung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, vorletzter Satz verlängert sich die Frist um eine Woche. Auch bei einer mündlichen Antwort ist eine schriftliche Ausfertigung der Anfragebeantwortung dem Präsidenten vor der Sitzung, in der die Beantwortung vorgenommen werden soll, zu übermitteln. Dieser hat Ausfertigungen der Anfragebeantwortung unverzüglich an die Landtagsparteien und eine Ausfertigung an den Anfragesteller weiterzuleiten. Der Anfragesteller kann bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung verlangen, dass die Antwort mündlich gegeben wird.
  2. (1a)Absatz eins aIst die Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 erster Satz beim Landtag eingelangt und auch keine Mitteilung gemäß § 76 Abs. 3 erfolgt, kann jenes Mitglied des Landtages, das die Anfrage gestellt hat, die Erteilung eines Verweises durch den Präsidenten für den Befragten in der nächsten Sitzung des Landtages verlangen. Für die Einbringung des Verlangens gilt § 60 Abs. 5 zweiter Satz.Ist die Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, erster Satz beim Landtag eingelangt und auch keine Mitteilung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, erfolgt, kann jenes Mitglied des Landtages, das die Anfrage gestellt hat, die Erteilung eines Verweises durch den Präsidenten für den Befragten in der nächsten Sitzung des Landtages verlangen. Für die Einbringung des Verlangens gilt Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz.
  3. (2)Absatz 2Ist der Befragte verhindert, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, so kann er die Beantwortung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen lassen. Will jedoch der Befragte die Beantwortung der Anfrage persönlich vornehmen oder wird dies vom Anfragesteller verlangt, so hat der Befragte die Beantwortung in der nächsten Sitzung des Landtages, an der er teilnimmt, nachzuholen.
  4. (3)Absatz 3Über die Beantwortung der Anfrage findet keine Abstimmung und eine Debatte nur statt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden ist oder dies bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung von einer Landtagspartei begehrt wird.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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