§ 70 GO-LT § 70

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Verhandlungsgegenstände des Europa-Integrationsausschusses gelangen an diesen als Vorlagen oder Berichte der Landesregierung, als Anträge von Mitgliedern des Landtages, als Mitteilungen des Bundesrates über Entwürfe europäischer Gesetzgebungsakte oder als Informationen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung über Angelegenheiten der Europäischen Integration. Diese Mitteilungen und Informationen sind vom Präsidenten ohne Befassung des Landtages an die Mitglieder des Europa-Integrationsausschusses und die Landtagsparteien weiterzuleiten.

(2) Die Beratung und Beschlussfassung über Stellungnahmen in Angelegenheiten der europäischen Integration obliegt dem Europa-Integrationsausschuss, es sei denn, dass dieser die Befassung des Landtages beschließt oder der Landtag sich oder der Präsident dem Landtag die endgültige Erledigung in bestimmten Angelegenheiten vorbehält. Die Stellungnahmen sind vom Präsidenten der Landesregierung bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 GO-LT
§ 71 GO-LT