§ 65 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages

und Misstrauensanträge

 

§ 65

 

Für Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages oder auf Versagung des Vertrauens gegenüber der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder gelten die §§ 60 bis 64 mit folgenden Sonderbestimmungen:

1.

Für die Vorberatung ist die Zuweisung an den mit Verfassungsangelegenheiten befassten Ausschuss zu beantragen.

2.

Anträge auf Versagung des Vertrauens gegenüber der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder können über den sich aus § 60 Abs 5 ergebenden Zeitpunkt hinaus noch unmittelbar nach Beendigung des Tagesordnungspunktes, unter dem eine Anfrage beantwortet worden ist, gestellt werden.

3.

Auf die Bekanntgabe des Antrages folgt eine Debatte und, wenn über Beschluss des Landtages keine Vorberatung stattfindet, nach allfälliger Fortsetzung der Debatte die Abstimmung.

4.

Anträge auf Versagung des Vertrauens gegenüber der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder sind als solche zur Abstimmung zu bringen. Eine Beschlussfassung und Antragstellung des Ausschusses entfällt. Die Abstimmung über solche Anträge ist, wenn es sechs anwesende Mitglieder verlangen, auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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