§ 62 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zuweisung zur Vorberatung

 

§ 62

 

Ein den formellen Erfordernissen entsprechender Antrag wird in den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommen. Nach der Bekanntgabe des Antrages (§ 30 Abs 3) weist ihn der Präsident zur Vorberatung dem nach § 60 Abs 2 bezeichneten Ausschuss zu. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. In diesem Fall findet eine Debatte über die Zuweisung statt. Soweit von der Bekanntgabe gemäß § 30 Abs 2 zweiter Satz abgesehen wird, gilt die Zuweisung zur Vorberatung an den im Antrag bezeichneten Ausschuss als genehmigt.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 GO-LT
§ 63 GO-LT