§ 55 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

9. Abschnitt

 

Besondere Vorschriften über die Behandlung der

Verhandlungsgegenstände

 

1. Unterabschnitt

 

Vorlagen der Landesregierung

 

Allgemeines

 

§ 55

 

(1) Vorlagen der Landesregierung können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss, für bestimmte Akte der Vollziehung, soweit dies landesverfassungsrechtlich vorgesehen ist, oder für sonstige Beschlüsse des Landtages zum Gegenstand haben.

(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten.

(3) Vorlagen der Landesregierung über Gesetzesvorschläge müssen den Wortlaut des Gesetzes und Erläuterungen hiezu enthalten.

(4) Der in der Vorlage gestellte Antrag hat die Formel "Der Salzburger Landtag wolle beschließen:", den Wortlaut des Beschlusses sowie die Bezeichnung des Ausschusses, in dem die Vorberatung erfolgen soll, zu enthalten.

(5) Vorlagen der Landesregierung sind von dieser durch den Landeshauptmann dem Präsidenten zuzuleiten. Die Einbringung hat, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages zu erfolgen.

(6) Der Präsident hat die Vorlage der Landesregierung in der nächststattfindenden Sitzung des Landtages entsprechend dem Antrag über die Vorberatung (Abs 4) dem zuständigen Ausschuss zuzuweisen. Vor der Zuweisung können der Landeshauptmann oder das auf Grund des Gegenstandes der Vorlage nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung sowie von jeder Landtagspartei ein Mitglied des Landtages das Wort ergreifen. Eine weitere Debatte über die Zuweisung findet nur statt, wenn es der Landtag beschließt. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. Ist einem solchen Einwand keine Debatte vorangegangen, so ist darüber eine Debatte zu eröffnen.

(7) Gesetzentwürfe, die von der Landesregierung zur Begutachtung ausgesandt werden, sind gleichzeitig mit der Aussendung jeder Landtagspartei über den Präsidenten zur Verfügung zu stellen. Die im Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen sind über Verlangen jeder Landtagspartei in gleicher Weise zu übermitteln.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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